§ 301 (Liste 3) Wiedereinführung der Zollbefreiung für 2- und 4-lagige Leiterplatten

Im Februar 2019 veröffentlichte die USTR eine Liste mit Ausnahmen von den aktuellen Zöllen gemäß Abschnitt 301, die für aus China importierte Produkte gelten.Bei den in dieser Liste enthaltenen Leiterplatten handelt es sich um 2-lagige und 4-lagige Leiterplatten.Diese Ausnahmeregelung lief am 1. Januar 2021 um Mitternacht aus. Am 23. März 2022 wurde bekannt gegeben, dass diese Ausnahmen wieder in Kraft treten.Gemäß der Bekanntmachung des USTR sind diese Ausschlüsse wie folgt aufgeführt:

  • Leiterplatten, jeweils mit einer Basis, die vollständig aus mit Kunststoff imprägniertem Glas besteht, nicht flexibel, mit 4 Kupferschichten (beschrieben in der statistischen Meldenummer 8534.00.0020)
  • Leiterplatten, jeweils mit einer Basis, die vollständig aus mit Kunststoff imprägniertem Glas besteht, nicht flexibel, mit 2 Kupferschichten (beschrieben in der statistischen Meldenummer 8534.00.0040)

Das bedeutet, dass alle 2- und 4-Lagen-Leiterplatten aus China, die nach dem 23. März 2022 verzollt werden oder werden, bis auf weiteres nicht dem Zoll unterliegen.

Der Ausschluss gilt nur rückwirkend zum 12. Oktober 2021, sofern er nicht bereits liquidiert wurde.Wenn Ihr Unternehmen Leiterplatten direkt aus China importiert hat, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Rückerstattung.

 


Zeitpunkt der Veröffentlichung: 31. März 2022